Registrierkassenpflicht
WORUM ES GEHT UND WEN ES BETRIFFT
Ab 1.1.2016 gilt die Verpflichtung, Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse, einem Kassensystem oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse außerdem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein (RKSV 2017). Die technischen Details sind von den Kassenherstellern bereitzustellen und es ist bei einem Neukauf darauf zu achten, dass diese Funktion bereits vorgesehen ist. Diese Registrierkassenpflicht besteht für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,- je Betrieb im Jahr überschreiten.
BEGINN DER REGISTRIERKASSENPFLICHT
Die Registrierkassenpflicht besteht ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde, frühestens ab 1.5.2016. Beispielsweise besteht bei monatlicher UVA-Abgabe und Umsatzüberschreitung erstmalig im Juni 2016 die Registrierkassenpflicht ab Oktober 2016. Bei vierteljährlicher UVA-Abgabe und Überschreiten der Umsatzgrenzen im August 2016 besteht ab Jänner 2017 die Registrierkassenpflicht.
AUSNAHMEN
Von
der
Registrierkassenpflicht
gibt
es
nur
wenige
Ausnahmen.
Unter
die
Ausnahmen
fallen
beispielsweise:
Umsätze
im
Freien
–
(so
genannte
„Kalte
Hände“-
Regelung;
bis
€
30.000,-
Jahresumsatz,
auf
öffentlichen
Straßen,
Plätzen
ohne
Verbindung
mit
fest
umschlossenen
Räumlichkeiten,
beispielsweise
Maronibrater,
Christbaumverkäufer)
Bestimmte
Umsätze
von
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben
von
abgabenrechtlich
begünstigten
Körperschaften
(beispielsweise
kleine
Feuerwehrfeste)
Warenausgabe-
u.
Dienstleistungsautomaten
bis
zu
einem
Einzelumsatz
von
€
20,-
(beispielsweise
Zigarettenautomat,
Tischfußballautomat)
Fahrausweisautomaten
Onlineshops
(keine
Gegenleistung
durch
Bezahlung
mit
Bargeld
unmittelbar
an
den
Leistungsempfänger)
KONSEQUENZEN BEI NICHTEINHALTUNG DER PFLICHT
Eine Missachtung der Registrierkassenpflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu € 5.000,- strafbar. Des Weiteren kann es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommen.
ANSCHAFFUNG UND STEUERLICHE AUSWIRKUNG
Für die Anschaffung der Registrierkasse steht einmalig eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200,- zu, welche frühestens in der Steuererklärung 2015 beantragt werden kann. Die Anschaffungskosten der Registrierkasse sind selbstverständlich als Betriebsausgabe abzugsfähig und vermindern den steuerpflichtigen Gewinn.
BELEGERTEILUNGSPFLICHT
Mit der Normierung der Registrierkassenpflicht hat der Gesetzgeber auch eine Belegerteilungspflicht für Unternehmer geregelt. Ab 1.1.2016 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und ihn bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Für die konkrete technische Umsetzung kann es sich im Einzelfall anbieten, eine kostengünstige Online-Lösung des Kassensystems im Zusammenspiel mit der Buchhaltung zu installieren.
DIE BELEGE MÜSSEN ZUMINDEST FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN
Eine
eindeutige
Bezeichnung
des
liefernden
oder
leistenden
Unternehmens
Eine
fortlaufende
Nummer
mit
einer
oder
mehreren
Zahlenreihen,
die
zur
Identifizierung
des
Geschäftsvorfalls
einmalig
vergeben
wird
Den
Tag
der
Belegausstellung
Die
Menge
und
die
handelsübliche
Bezeichnung
der
gelieferten
Gegenstände
oder
die
Art
und
den
Umfang
der
Dienstleistungen
Den
Betrag
der
Barzahlung
Vom
Beleg
muss
die
Unternehmerin/der
Unternehmer
eine
Durchschrift
oder
elektronische
Abspeicherung
erstellen
und
diese
sieben
Jahre
aufbewahren.
GIBT ES KONSEQUENZEN BEI DER NICHTEINHALTUNG DER BELEGENTGEGENNAHMEVERPFLICHTUNG FÜR DEN KUNDEN?
Die Nichtentgegennahme bzw. Nichtmitnahme des Belegs durch den Kunden hat derzeit keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, allerdings ist eine Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde möglich. Im Zuge der Kontrolle ist eine Mitwirkungspflicht des Kunden gegeben.