Registrierkassenpflicht

WORUM ES GEHT UND WEN ES BETRIFFT

Ab 1.1.2016 gilt die Verpflichtung, Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse, einem Kassensystem oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse außerdem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein (RKSV 2017). Die technischen Details sind von den Kassenherstel­lern bereitzustellen und es ist bei einem Neukauf darauf zu achten, dass diese Funktion bereits vorgesehen ist. Diese Registrierkassenpflicht besteht für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,- je Betrieb im Jahr überschreiten.

BEGINN DER REGISTRIERKASSENPFLICHT

Die Registrierkassenpflicht besteht ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde, frühestens ab 1.5.2016. Beispielsweise besteht bei monatlicher UVA-Abgabe und Umsatzüberschreitung erstmalig im Juni 2016 die Registrierkassenpflicht ab Oktober 2016. Bei vierteljährlicher UVA-Abgabe und Überschreiten der Umsatzgrenzen im August 2016 besteht ab Jänner 2017 die Registrierkassenpfli­cht.

AUSNAHMEN

Von der Registrierkassenpflicht gibt es nur wenige Ausnahmen. Unter die Ausnahmen fallen beispielsweise:
Umsätze im Freien – (so genannte „Kalte Hände“- Rege­lung; bis € 30.000,- Jahresumsatz, auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaum­verkäufer)
Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrie­ben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste)
Warenausgabe- u. Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von € 20,- (beispielsweise Zigarettenauto­mat, Tischfußballautomat)
Fahrausweisautomaten
Onlineshops (keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger)

KONSEQUENZEN BEI NICHTEINHALTUNG DER PFLICHT

Eine Missachtung der Registrierkassenpflicht ist als Finanzord­nungswidrigkeit mit bis zu € 5.000,- strafbar. Des Weiteren kann es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommen.

ANSCHAFFUNG UND STEUERLICHE AUSWIRKUNG

Für die Anschaffung der Registrierkasse steht einmalig eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200,- zu, welche frühestens in der Steuererklärung 2015 beantragt werden kann. Die Anschaffungskosten der Registrierkasse sind selbstverständlich als Betriebsausgabe abzugsfähig und vermindern den steuerpflichtigen Gewinn.

BELEGERTEILUNGSPFLICHT

Mit der Normierung der Registrierkassenpflicht hat der Gesetzgeber auch eine Belegerteilungspflicht für Unternehmer geregelt. Ab 1.1.2016 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und ihn bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Für die konkrete technische Umsetzung kann es sich im Einzelfall anbieten, eine kostengünstige Online-Lösung des Kassensystems im Zusammenspiel mit der Buchhaltung zu installieren.

DIE BELEGE MÜSSEN ZUMINDEST FOLGENDE ANGABEN ENTHALTEN

Eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlen­reihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
Den Tag der Belegausstellung
Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der Dienstleistungen
Den Betrag der Barzahlung
Vom Beleg muss die Unternehmerin/der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung erstellen und diese sieben Jahre aufbewahren.

GIBT ES KONSEQUENZEN BEI DER NICHTEINHALTUNG DER BELEGENTGEGENNAHMEVERPFLICHTUNG FÜR DEN KUNDEN?

Die Nichtentgegennahme bzw. Nichtmitnahme des Belegs durch den Kunden hat derzeit keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, allerdings ist eine Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde möglich. Im Zuge der Kontrolle ist eine Mitwirkungspflicht des Kunden gegeben.