Häufig gestellte Fragen zu Vereinen & Registrierkassenpflicht

1. Sind Vereine überhaupt steuerpflichtig?

Sobald ein Verein durch eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerisch mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt, sind diese Tätigkeiten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität grundsätzlich steuerpflichtig.

2. Gibt es Vereine, die steuerlich begünstigt sind?

Ja. Für Körperschaften, die einen begünstigten Zweck verfolgen, bestehen viele abgabenrechtliche Begünstigungen, unter anderem auf dem Gebiet des Umsatz- und Körperschaftsteuerrechts sowie des Gebühren- oder auch Kommunalsteuerrechts. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Verein sowohl nach der Rechtsgrundlage (z.B. Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und grundsätzlich unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

3. Stehen einem ideellen Verein nach dem Vereinsgesetz automatisch abgabenrechtliche Begünstigungen zu?

Nein, nur Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden.

4. Was muss ich bei der Statutenabfassung aus steuerlicher Sicht beachten?

Die Rechtsgrundlagen eines Vereins müssen so abgefasst werden, dass die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar sind.

5. Wie müssen Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung zusammenpassen?

Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss den Vereinssatzungen entsprechen.

6. Was muss ich bei einer Vermögensverwaltung beachten?

Dazu zählen beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.

Die Vermögensverwaltung unterliegt nicht der Körperschaftsteuer. Körperschaftsteuerpflicht besteht jedoch für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Umsatzsteuerlich kann sich eine Steuerpflicht u. a. im Vermietungsbereich ergeben.

7. Welche Voraussetzungen gibt es für gemeinnützige Vereine?

Vorliegen müssen ein gemeinnütziger Zweck und die ausschließliche und grundsätzliche unmittelbare Förderung dieses Zwecks. Des Weiteren müssen diese Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins vollständig verankert sein und im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung eingehalten werden.

8. Was sind gemeinnützige Zwecke?

Gemeinnützig sind solche Zwecke, die die Allgemeinheit fördern.

9. Welche Zwecke fördern die Allgemeinheit?

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert. Dazu zählt beispielsweise die Förderung der Kunst, Wissenschaft, Musik oder des Sports.

10. Was heißt ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke?

Der Verein darf keine anderen als begünstigte Zwecke verfolgen und keinen Gewinn anstreben. Weiters dürfen die Vereinsmitglieder weder am Erfolg noch am Vermögen des Vereins beteiligt sein. Der Verein darf zudem keine zweckfremden Verwaltungsaufgaben erfüllen bzw. unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder oder andere Personen auszahlen und das Vereinsvermögen muss für den Fall der Auflösung des Vereins – wie beim Wegfall des begünstigten Vereinszwecks – weiterhin begünstigten Zwecken vorbehalten bleiben.

11. Gibt es Vereine, die von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind?

Für abgabenrechtlich begünstige Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Kriterien für die abgabenrechtlichen Begünstigung erfüllen, gibt es für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe („kleine Vereinsfeste“) Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

12. Was heißt unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke?

Begünstigte Vereine müssen die begünstigten Zwecke selbst verwirklichen. Die ins Gewicht fallende Förderung von anderen Vereinen oder sonstigen Rechtsträgern, die begünstigte Zwecke verfolgen, ist grundsätzlich nicht begünstigt. In bestimmten Fällen ist eine abgabenrechtliche Begünstigung auch bei einer mittelbaren Förderung begünstigter Zwecke möglich (§§ 40a und 40b BAO). Dies betrifft insbesondere „Spendensammelvereine“, die ihre Mittel anderen spendenbegünstigten Körperschaften zuwenden, welche denselben begünstigten Zweck fördern.

13. Der Verein macht mit den Umsätzen aber keinen Gewinn. Müssen trotzdem Steuern abgeführt werden?

Bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht, die der Erreichung des begünstigten Zwecks förderlich sind – somit der eigentliche Vereinsbereich – sind steuerlich begünstigt. Solche wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht werden steuerlich als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bezeichnet.

14. Was sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe?

Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wirtschaftliche Tätigkeiten mit Gewinnabsicht werden steuerlich als begünstigungsschädliche Gewinnbetriebe bezeichnet.

15. Was muss ich bei betrieblichen Einnahmen, die unmittelbar mit meinem gemeinnützigen Zweck zusammenhängen (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), beachten?

Einnahmen aus Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck erbracht werden und über den Vereinsbereich oder die Vermögensverwaltung hinausgehen, werden dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zugerechnet. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist.

Unentbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen weder der Umsatzsteuer (Liebhaberei), noch der Körperschaftsteuer, noch besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Beispiele: Theatervorstellungen eines Theatervereins, Konzertveranstaltungen von Musikvereinen, Vortragsveranstaltungen von die Wissenschaft fördernden Vereinen, Amateursportbetrieb eines Sportvereins

16. Was muss ich bei betrieblichen Einnahmen, die nicht mehr unmittelbar mit meinem gemeinnützigen Zweck zusammenhängen (entbehrlicher Hilfsbetrieb), beachten?

Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen – Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc.

Gesellige Veranstaltungen stellen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb („kleines Vereinsfest“) dar:

  • Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 %) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen.
  • Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbständige Ortsgruppen, ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen. Daher dürfen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar.
  • Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist.

Der entbehrliche Hilfsbetrieb selbst ist abgabepflichtig. Er unterliegt daher grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Sofern Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben allerdings gemeinsam mit Gewinnen aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind diese von der Körperschaftsteuer befreit. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb regelmäßig von Liebhaberei auszugehen sein, sodass eine unternehmerische Tätigkeit nicht vorliegt.

Bei „kleinen Vereinsfesten“, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-,Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

17. Was muss ich bei Einnahmen, die aus größeren wirtschaftlichen Aktivitäten (begünstigungsschädlicher Betrieb) stammen, beachten?

Sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (begünstigungsschädliche Betriebe) unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (zur Berechnung der Körperschaftsteuer siehe Frage 32). Bei Umsätzen über 40.000 Euro aus diesem Bereich muss um eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt angesucht werden, sonst geht die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein verloren. Für diese begünstigungsschädlichen Betriebe besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

18. Wie wird ein einheitlicher Betrieb beurteilt, der nur in Teilbereichen einen schädlichen Bereich (Mischbetrieb) hat?

Bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geht der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb nicht verloren, wenn die Umsätze des „schädlichen“ Bereichs nicht mehr als 25 % des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen, wobei bei einem Anteil bis 50 % des „schädlichen“ Bereichs noch insgesamt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. Dazu zählt beispielsweise die Herausgabe von Zeitschriften mit entgeltlichen Anzeigen.

19. Wie erfolgt die Ermittlung der Umsatzgrenzen bei Vereinen?

Die Ermittlung der Umsatzgrenze erfolgt je wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das bedeutet, für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. „großes Vereinsfest“) erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto). Eine Zusammenrechnung der Umsätze aller wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bzw. dieser Umsätze mit den Umsätzen von unentbehrlichen Hilfsbetrieben, erfolgt nicht (siehe Frage 23 zu kleinen Vereinskantinen).

20. Was passiert, wenn bei einem „kleinen Vereinsfest“ die 72-Stunden-Grenze überschritten wird?

Überschreitet eine Veranstaltung die 72-Stunden-Grenze, liegt insgesamt ein „großes Vereinsfest“ vor und stellt daher einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden (Erklärung “Kleines Vereinsfest” siehe Frage 16).

21. Wie erfolgt die Berechnung der 72-Stunden-Grenze beim entbehrlichen Hilfsbetrieb?

Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf jene Stunden abzustellen, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

22. Brauchen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Sportvereinen) betrieben werden, eine Registrierkasse?

Für Kantinen, die von einem gemeinnützigen Verein betrieben werden sind insoweit Erleichterungen vorgesehen, als diese von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen-und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind, wenn es sich um eine kleine Kantine handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Kantinenumsätze je Abgabepflichtigem (=Verein) 30.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten und die Kantine an nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird. In diesem Fall ist die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig, das bedeutet, dass auch keine Belege ausgestellt werden müssen. Bei Überschreiten dieser Begünstigungsgrenzen gilt die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Die Berechnung der 52 Tage erfolgt dahingehend, dass als voller Tag jeweils der Kalendertag zählt an dem die Kantine geöffnet wird. Falls die Kantine bis nach Mitternacht geöffnet sein sollte, zählt dies jedoch nicht als zweiter voller Tag, wenn die Kantine noch während dieser Nacht geschlossen wird.
Beispiel:
Die Kantine eines gemeinnützigen Sportvereins öffnet am Samstag um 17:00 und schließt am Sonntag um 2:30, zählt es nur als ein Tag.

23. Fällt die Veranstaltung eines Flohmarktes durch den Verein unter die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht?

Die Veranstaltung eines Flohmarktes kann einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen, wenn die aus dem Verkauf der auf dem Flohmarkt verkauften Waren dem Vereinszweck zugeführt werden. Sind auch die Voraussetzungen des „kleinen Vereinsfestes“ (siehe Frage 16) erfüllt, besteht für den Flohmarkt weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

24. Besteht bei „kleinen Vereinsfesten“ (entbehrlichen Hilfsbetrieben) bei Bereitstellung und Verabreichung eines Speisenangebots durch einen fremden Dritten eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht?

Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten ist.

Da der fremde Dritte auf dem Vereinsfest als selbständiger Unternehmer auftritt, fällt dieser bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto) unter die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Da die Auslagerung an einen Unternehmer jedoch nicht schädlich für das Vorliegen eines „kleinen Vereinsfestes“ ist, ist der Verein nicht von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen.

25. Ist das Feuerwehrfest einer in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts organisierten Feuerwehr registrierkassenpflichtig?

Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, sind sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit. Nachfolgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes abgehalten werden.
  • Die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen bestimmten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
  • Diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

26. Besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn ein Feuerwehrverein (nach dem Vereinsgesetz 2002) ein Feuerwehrfest ausrichtet?

Die Veranstaltung eines Feuerwehrfests durch einen Verein kann nach Maßgabe des § 45 Abs. 1a BAO(Achtung neu!) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen, wenn der Erlös aus dem Feuerwehrfest unmittelbar dem Vereinszweck zugeführt wird. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung (siehe Frage 16) erfüllt, besteht für das Feuerwehrfest weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Beispiel: Ankauf, Verbesserung, Wartung, etc. der Feuerwehrausrüstung.

Jedoch liegt kein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn die Erlöse des Feuerwehrfestes z.B. für eine Ausflugsfahrt verwendet werden und es fallen auch die Begünstigungen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht weg.

27. Muss ich bei Barumsätzen einen Beleg ausstellen?

Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, für die die Erleichterungen nach der Barumsatzverordnung (unentbehrliche Hilfsbetriebe und entbehrlicher Hilfsbetrieb in Form eines „kleinen Vereinsfestes“) nicht vorliegen, besteht Belegerteilungspflicht  bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Umsatzgrenzen von einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto sowie Barumsätzen (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto. Das heißt, dass bei Barzahlungen verpflichtend ein Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen ist.

28. Bewirkt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 45a iVm § 44 Abs. 2 BAO), bei der das Finanzamt ganz von der Geltendmachung einer Abgabepflicht absieht, gleichzeitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vereinfachten Losungsermittlung (§ 1 iVm § 3 BarUV)?

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass von Vereinen selbst betriebene Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO) als begünstigungsschädlich zu betrachten sind. Für diese Betriebe gelten daher auch bei Zutreffen der beiden Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto) die Registrierkassenpflicht und unter diesen Grenzen auch die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Dies gilt isoliert für diese begünstigungsschädlichen Betriebe.

Bei einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich kann der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (nach § 44 Abs. 2 BAO) stellen, um die begünstigte Vereinssphäre aufrechtzuerhalten. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, ist der Verein wieder begünstigt. Das bedeutet, der Verein bleibt als solcher begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) besteht grundsätzlich Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.

Unabhängig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterliegt jedoch der Verein mit den Barumsätzen solcher Betriebe der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Wird vom Finanzamt ein vollständiges Absehen von der Körperschaftssteuerpflicht des Betriebes mit Bescheid ausgesprochen (dies ist nur unter bestimmten Umständen zulässig z.B. wenn der begünstigungsschädliche Betrieb nur von untergeordneter Bedeutung ist), gilt diese Ausnahmegenehmigung nur für die Körperschaftsteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer. Es besteht daher aufgrund bestehender Umsatzsteuerpflicht und der damit einhergehenden unternehmerischen Tätigkeit für den begünstigungsschädlichen Bereich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto).

29. Besteht für eine Ballveranstaltung einer begünstigten Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) für die Kartenverkäufe eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn das komplette Speisen- und Getränkeangebot durch einen fremden Dritten bereitgestellt, verabreicht und gegenüber den Besuchern verrechnet wird?

Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, sind sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit. Nachfolgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes abgehalten werden.
  • Die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen bestimmten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
  • Diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Treffen diese Voraussetzungen auf die Ballveranstaltung der Körperschaft öffentlichen Rechts zu, fallen auch die Kartenverkäufe durch die Körperschaft öffentlichen Rechts nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Die Speisen- und Getränkeverkäufe sind nicht der Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern dem Betrieb des fremden Dritten zuzurechnen. Dieser Betrieb ist dann auch für diese Umsätze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen.

30. Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?

Die Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten (das sind entbehrliche Hilfsbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Gewerbebetriebe) sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. „Alte“ nicht verbrauchte Freibeträge können begrenzt vorgetragen werden.

31. Wann besteht Umsatzsteuerpflicht?

Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben ist grundsätzlich anzunehmen, dass keine der Umsatzsteuer unterliegende unternehmerische Tätigkeit vorliegt („Liebhabereivermutung“). Für die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten kommen die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung („Kleinunternehmerregelung“), wobei die Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden müssen.

32. Wie werden Aufwandsentschädigungen für Funktionärinnen/Funktionäre behandelt?

Die Aufwandsentschädigungen sind als sonstige selbständige Einkünfte bei den Funktionärinnen und Funktionären zu erfassen. Dabei können 75 Euro pro Monat als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den Vereinsrichtlinien auszahlen.

33. Wie werden Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen steuerlich und in der Sozialversicherung behandelt?

Für diese Gruppe gibt es seit 2009 eine Steuerbefreiung. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 60 Euro (2009: 30 Euro) täglich (maximal 540 Euro monatlich) bleiben steuerfrei. Daneben dürfen jedoch keine (tatsächlichen) Kosten steuerfrei ersetzt werden. Bei der Sozialversicherung gibt es dieselbe Regelung. Allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

34. Wie werden sonstige „aktive“ Vereinsmitglieder und Helfer/innen steuerlich behandelt?

Pauschale Kostenersätze, die für die Mitarbeit im Verein gewährt werden, führen nicht zu Einkünften. Werden die pauschalen Sätze überschritten, so sind die übersteigenden Beträge als sonstige Einkünfte zu versteuern. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, gibt es keine Befreiungen nach den Vereinsrichtlinien.

35. Wie werden Zahlungen an „Ausländer/innen“ besteuert?

Grundsätzlich mit 20 % der Bruttoeinnahmen (inkl. Spesenersätze etc.): Werden Spesenersätze steuerfrei belassen, beträgt der Steuersatz 25 %. Unter gewissen Voraussetzungen können Kleinhonorare (440 Euro pro Veranstaltung, bzw. 900 Euro insgesamt) unversteuert bleiben.

36. Was ist im Wesentlichen vom Verein bei Zahlungen an Helfer/innen zu beachten?

Monatliche Zahlungen unter der Geringfügigkeitsgrenze für die Sozialversicherung (2013: 386,80 Euro pro Monat) lösen in der Regel keine Steuerpflicht beim Verein aus. Sozialversicherungspflicht (Unfallversicherung) kann aber unter Umständen auch in diesem Fall vorliegen.

37. Welche Regelungen gelten nun für politische Parteien?

Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln. Für jene politischen Parteien, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten sind, gelten künftig ebenfalls steuerliche Begünstigungen für Festveranstaltungen. Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von derartigen politischen Parteien sind demnach bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit:

  • Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes (kleines Vereinsfest) maßgebend sind.
  • Diese Veranstaltungen müssen zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes oder zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 Parteiengesetzes abgehalten werden.
  • Die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen bestimmten Zweck verwendet werden.
  • Diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
  • Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen dürfen insgesamt nicht mehr als 15.000 Euro netto im Kalenderjahr betragen.

Zwecke im Sinne des § 1 Parteiengesetzes sind insbesondere solche, die mit Wahlen in Verbindung stehen. Die Erträge aus den geselligen Veranstaltungen können daher beispielsweise für Wahlwerbung der jeweiligen festveranstaltenden Partei (Plakate, Aussendungen, etc.) oder für Informationsbroschüren über die politische Tätigkeit der jeweiligen Partei verwendet werden.

Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien sowie nicht gemeinnützige nahe stehende Organisationen sind hinsichtlich ihrer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen wie eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Haben Ortsgruppen von politischen Parteien keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann die Beurteilung der zulässigen zeitlichen Dauer sowie der zulässigen Umsatzhöhe für jede Ortsgruppe gesondert erfolgen. Dabei gilt grundsätzlich die Katastralgemeinde als kleinste territoriale Gliederung.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.