Eichung
Eichen ist das gesetzlich vorgeschriebene Prüfen von Messgeräten. Dabei wird anhand einer Beschaffenheitsprüfung festgestellt, ob die Messgeräte eichfähig sind. Bei der darauffolgenden messtechnischen Prüfung wird geprüft, ob das Messgerät die festgelegten Fehlergrenzen einhält und sonstigen Anforderungen entspricht, die in der Eichordnung oder in EU-Richtlinien festgelegt sind.
Nach der EU-Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:
a. Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
b. Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
c. Zu amtlichen Zwecken
d. Bei der Herstellung von Fertigpackungen
e. In der Heilkunde
Das Eichsiegel, das grüne und die Eichklasse bestätigen die zulässige Eich-Toleranz. Die Waage wird versiegelt und verplombt. Es können nur bauartzugelassene Waagen amtlich geeicht werden.
Eichklassen
Klasse I – Analysewaagen (Feinwaagen)
Klasse II – Präzisionswaagen
Klasse III – Industriewaagen (Handelswaagen)
Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt 2 Jahre. Bei Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpakungen verwendet werden, ist die Gültigkeitsdauer auf 1 Jahr befristet. Nach Ablauf muss die Waage nachgeeicht werden. Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von dem regional zuständige Eichamt vorgenommen. Jede Waage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eichmarke versehen. Damit ist ihre Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eichtoleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der EU.
Seit dem 01.01.2015 sind in Deutschland das neue Mess- und Eichgsetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Nach §32 Abs. 1 und 2 MessEG hat der Verwender eine Anzeigepflicht. Er ist verpflichtet die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inebtriebnahme bei der zuständigen Eichbehörde anzumelden.
Die Meldung hat an das zuständige Eichamt zu erfolgen und muss die Geräteart, den Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzichnung und die Anschrift des Verwenders erhalten. Die Eichbehörden haben eine zentrale Meldeplattform unter www.eichamt.de eingerichtet, mit der die geforderten Daten schnell und einfach übermittelt werden können.
Alle unseren geeichten Waagen werden individuell von einem Techniker für den jeweiligen Aufstellungsort vorbereitet und kontrolliert. Hierbei berücksichtigen wir selbstverständlich die Erdbeschleunigung des jeweiligen Aufstellungsortes. Als Aufstellungsort benutzen wir die angegebene Lieferadresse.
Falls Sie die Waage an einem anderen Ort als der Lieferadresse benutzen möchten, teilen Sie uns bitte die Adresse bei Ihrer Bestellung mit.
Wenn Sie eine Präzisionswaage benötigen, die Sie an verschiedenen Orten benutzen möchten, stehen wir Ihnen beratend zur Seite. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen höchstwahrscheinlich eine Waage mit einer automatischen Kalibrierung.